Satzung des Kneipp-Vereins Merzig e.V.

 Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.

 § 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Merzig e.V.“ und hat seinen Sitz in Merzig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen (Nr. 7 VR 466).

§ 2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Merzig e.V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp­ Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und ist zugleich auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Saarland e.V.

Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt.

Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

§ 3 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der§§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe

(3) Er bezweckt insbesondere,

  1. Die Förderung des Sports,
  2. die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,
  3. die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,
  4. die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,
  5. die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,
  6. die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

(4) Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a. durch 

  1. Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheitlichen Gesund­ heitskonzepts der Kneippschen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebens­ ordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und
  2. Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
  3. Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneippscher Gesundheitseinrichtungen,
  4. Bildung von Jugendgruppen,
  5. Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,
  6. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheits­ bildung und Gesundheitsförderung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

§5 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden.

(2) Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.

Als Fördermitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen: 10 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Bronze

25 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Silber

40 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Gold

Besondere Verdienste um die Kneippsche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag

(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mit­ gliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimm­ berechtigt und wählbar.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1)Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu

(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs­ vorschriften zu beachten.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unterschied­ lich festgesetzt werden. Ebenso ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese wird von der Mitglieder­ versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod,
  4. Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB,
  5. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfähigkeit ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Verteidigung gegen die ihm konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu gewähren.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit dem Ausschluss tragenden Gründen mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversammlung zu begründen.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszu­ händigen.

(7) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 9 Organe

(1) Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalen­ derjahr, möglichst im ersten Halbjahr, einzuberufen. Zeit und Ort der Mitgliederver­ sammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstands­ beschluss festgelegt.

 (2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.

(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt am 29. Tag vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Kreisstadt Merzig „Neues aus Merzig“. Nichtortsansässige werden durch Veröffentlichung auf der Homepage oder per Mail benachrichtigt.

(4) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimm­ berechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

(5) Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(7) Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben

Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt §37 Absatz 2 BGB.

(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs
    4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    5. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    9. Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    11. Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.

(9) Zur jährlichen Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Buchhaltung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

(10) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes

(11) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht ü rtrag

(12) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes be­ stimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als

(13) Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versamm­ lungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund V. und dem Landesverband einzureichen.

§ 11 Vorstand

(1)Der gesamte Vorstand im Sinne des§ 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  3. Schatzmeister

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der gesamte Vorstand ist in das Vereinsregister einzutragen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB – vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch neu besetzen. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.

(6) Der Vorstand kann sich durch Fachleute (Beirat) beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung

(7) Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantra­ gen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes, darunter der oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(10) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.

(11)) Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand Saarland kommissarisch für längstens zwei Jahre als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.

§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

(2) Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwands­ entschädigung maximal in Höhe der gemäߧ 3 Nr. 26a EstG aktuell geltenden steuer­ freien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu

§13 Vereinsordnungen

(1)Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.

(2) Zum Erlass und zur Änderung dieser Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes

§ 14 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
    2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein

§ 15 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des

(2) Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversamm­ lung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein­ ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden

(3) Der Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland ist vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitglieder­ versammlung beträgt sechs Wochen.

(2) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(3) Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mit­ gliederversammlung innerhalb der nächsten sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung

(4) Der Kneipp-Bund V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(5) Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur (_ Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e.V.  Landesverband Saarland für Gesundheitsförderung und Prävention zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Schlussbestimmung

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemein­ nützigkeit verliert dieser§17 Absatz 1 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des 15.

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Satzungsänderungen

Diese Satzung wurde am 10. Juni 2017 neu gefasst und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Beurkundung erfolgte am 20. November 2017 im Notariat Dr. Hermann Kerbusch in Merzig und wurde am 29. November 2017 im Vereinsregister Nr. 466 durch das Amtsgericht Merzig eingetragen.

Die Beurkundung der Änderung erfolgte am 7. November 2018 im Notariat Dr. Hermann Kerbusch in Merzig und wurde am 20. November 2018 im Vereinsregister Nr. 466 durch das Amtsgericht Merzig eingetragen.

Die Änderung von § 11, Absatz 1 und Absatz 4 wurden von der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2019 beschlossen

Die Änderung von § 10, Absatz 3, § 11, Absatz 11, § 15, Absatz 3 und § 16, Absatz 6 wurden von der Mitgliederversammlung am 24.06.2022 beschlossen (zur Eintragung beim Amtsgericht eingereicht).