Satzung des Kneipp-Vereins Merzig e.V.
Die in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen umfassen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Merzig e.V.“ und hat seinen Sitz in Merzig.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen (Nr.-7 VR 466).
§2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten
Der Kneipp-Verein Merzig e.V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp-Bund e.V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und ist zugleich auch Mitglied des Kneipp-Bund e.V. Landesverbandes Saarland e.V.
Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt.
Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahebringen.
(3) Er bezweckt insbesondere,
a) die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,
b) die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,
c) die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,
d) die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,
e) die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
(4) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheitlichen Gesundheitskonzepts der Kneippschen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebensordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.
b) Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
c) Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneippscher Gesundheitseinrichtungen,
d) Bildung von Jugendgruppen,
e) Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,
f) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung,
g) Unterstützung anderer Kneipp-Vereine bei deren Zweckerfüllung und deren Geschäftsführung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Verein bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild. Er dient der Wahrung und Förderung der ethischen Werte in der öffentlichen Gesundheitspflege und im Sport. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. Der Verein bekennt sich zur Achtung der national und international anerkannten Menschenrechte und setzt sich bei der Verwirklichung seiner Satzungszwecke für deren Achtung ein.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personenvereinigung werden. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft, die sich zu den in § 4 Abs. 6 genannten Grundsätzen bekennen. Die Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen oder religiösen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden oder sein.
(2) Die Mitgliedschaft muss durch Beitrittserklärung in Textform beim Vorstand beantragt werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Als Fördermitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein fördern wollen.
(4) Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:
10 Jahre Mitgliedschaft — Ehrennadel in Bronze
25 Jahre Mitgliedschaft — Ehrennadel in Silber
40 Jahre Mitgliedschaft — Ehrennadel in Gold
Besondere Verdienste um die Kneippsche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes e.V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention.
§6 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Eintritt der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar.
§7 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unterschiedlich festgesetzt werden. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds dessen bestehenden und künftigen Beitragspflichten ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und auf Verlangen des Vorstands nachweisen. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen.
Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mitglieder verpflichten sich mit der Zustimmung zum Aufnahmeersuchen für die Beitragsschulden des minderjährigen Mitglieds neben diesem persönlich und gesamtschuldnerisch zu haften.
(4) Der Verein betreibt zu seinem Erhalt, zur Steigerung seiner Bekanntheit und der seines Vereinszwecks Öffentlichkeitsarbeit. Dazu macht er besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten in der Tagespresse, auf der Internetseite des Vereins und am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können auch personenbezogene Daten von Mitgliedern veröffentlicht werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins mitzuwirken, indem sie die vorgenannten Veröffentlichungen dulden und sich bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zusammen mit anderen Personen fotografieren lassen und auch die Veröffentlichung dieser Fotos nach dem Ermessen des Vereins bei seiner Berichterstattung über den Verein selbst oder die konkrete Veranstaltung -gegebenenfalls zusammen mit dem Namen des Mitglieds- dulden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines überwiegenden Interesses des Mitglieds unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
(5) Die Mitglieder haben dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss,
d) Tod,
e) Erlöschen des Vereins
f) Auflösung bei juristischen Personen und Personengesellschaften.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
a) trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder
b) für den Verein unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt, insbesondere das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder Straftaten zum Nachteil des Vereins begeht oder sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfähigkeit ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Verteidigung gegen die ihm konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu gewähren.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit dem Ausschluss tragenden Gründen in Textform zuzusenden.
(5) Am Ende ihrer Mitgliedschaft haben die Mitglieder ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder Rückzahlung von bereits an den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträgen, auch nicht anteilig.
9 Organe
(1) Die Organe des Kneipp-Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Halbjahr, einberufen werden. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend oder zur Leitung der Versammlung bereit, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt am 29. Tag vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung der Einladung und der vorläufigen Tagesordnung auf der Homepage des Vereins unter http://www.kneipp-verein-merzig.de/.
(4) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Diese Anträge werden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins unter http://www.kneipp-verein-merzig.de/ veröffentlicht.
Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist. Solche verspätet eingegangene Anträge können nur zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn sie nicht auf Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahl und Vorstandsabberufung oder Auflösung gerichtet sind.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
Kommt der Vorstand dem rechtmäßigen Einberufungsverlangen nicht nach und lädt nicht innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrages zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, so ist der Kneipp-Bund e,V. Landesverband Saarland berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen Erfolgt auch die Einladung durch den Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Ablauf der für den Vorstand des Vereins geltenden Einberufungsfrist, so ist auch der Kneipp-Bund e.V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Übrigen gilt § 37 Absatz 2 BGB.
(6) Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen zu ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung auf elektronischem Wege auszuüben.
Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung auch beschließen, dass alle teilnahmeberechtigten Personen nur ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte in der Versammlung nur auf elektronischem Weg ausüben können oder dass sie ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Versammlung abgeben können.
Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Versammlung vor der Versammlung durch Beschluss fest. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf diese Beschlüsse hinzuweisen und deren Inhalt mitzuteilen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) Wahl und Abwahl des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
j) Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.
(8) Zur jährlichen Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Buchhaltung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Sofern die Kassenprüfer bei der Durchführung der Prüfungen Beanstandungen haben, ist der Vorstand darüber unverzüglich zu unterrichten.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.
(10) Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem der Versammlungsleiter oder von einem der Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e.V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention und dem Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland einzureichen.
(11) Der Vorstand kann beschließen, dass ein Beschluss der Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst wird. Der Beschluss der Mitglieder ist dann wirksam, wenn alle Mitglieder an dem Beschlussverfahren beteiligt wurden, sich bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen an der Abstimmung in der vom Vorstand festgelegten Form beteiligt haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmenabgabe soll mindestens zwei Wochen betragen.
Das Ergebnis dieser Beschlussfassung ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist von dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand beschließt auch über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Vereins.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur wirksamen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands können nur durch Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung von ihrem Amt zurücktreten. Die Erklärung hat außerhalb von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in Textform zu erfolgen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch neu besetzen. Im Falle einer Nachwahl durch die Mitgliederversammlung endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
(7) Der Vorstand kann sich durch Fachleute (Beirat) beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.
(8) Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
(9) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gibt er sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden.
(11) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen.
(12) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem der Sitzungsleiter oder von einem der Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.
(13) Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland kommissarisch für längstens zwei Jahre als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.
§12 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
(2) Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EstG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung bei Dritten in Auftrag zu geben.
§13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
§14 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
(2) Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der neue Satzungstext beigefügt worden war.
(3) Der Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland ist vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.
§15 Anfechtung von Beschlüssen
Sofern sich ein Mitglied oder ein Angehöriger der Organe des Vereins durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands in seinen Rechten verletzt sieht und den Beschluss anfechten will, muss das Mitglied beziehungsweise der Angehörige des Organs seine Klage gegen den Beschluss innerhalb von sechs Wochen bei dem zuständigen staatlichen Gericht einreichen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Beschlusses bei diesem Mitglied beziehungsweise Angehörigen des Organs. Lässt das Mitglied beziehungsweise der Angehörige des Organs die Frist verstreichen, ohne Klage einzureichen, ist der Beschluss durch das Mitglied beziehungsweise den Angehörigen des Organs anerkannt.
§16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt sechs Wochen.
(2) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Der Kneipp-Bund e. V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention und der Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.
(4) Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§17 Schlussbestimmung
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Satzungsänderungen
Diese Fassung der Satzung wurde am 28.07.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Merzig, den 28.07.2023.